die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Diese Bestimmung gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz auch für Gemeinden.11 Die Gemeinde muss daher ihre Gebühren in einem Gebührenreglement regeln. Die Gemeinde Pieterlen verfügt über ein Gebührenreglement12 mit einer Gebührenverordnung.13 Gemäss Art. 2.2.3 Anhang zur KGebV werden Aufwände für baupolizeiliche Massnahmen mit der Aufwandgebühr II bemessen. Diese beträgt Fr. 110.– pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KGebV).