Daher sind die umstrittenen Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verlegen.8 Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat.9 Das im Verwaltungsverfahren allgemein anwendbare Verursacherprinzip genügt indessen für sich genommen nicht als gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Kantonsverfassung10 sind der Gegenstand von Abgaben, 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 107 N. 1. 9 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 § 56 N 36.