a) Die Beschwerdeführenden erachten die erhobene Gebühr von je Fr. 110.– für die Baueinstellungsverfügung als ungerechtfertigt, da die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen die Sichtschutzwand falsch interpretiert habe. Es handle sich nicht um eine Sichtschutzwand, sondern konkret um einen Baustellenschutzzaun, der bis zur Beendigung der Bauarbeiten auf der Nachbarparzelle stehen bleiben dürfe. Die Schutzwand sei als kurzfristige Massnahme installiert worden und die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen habe sie nachträglich genehmigt.