Beschwerdeführenden noch weitere Bauarbeiten ausführten. Die Baupolizeibehörde war daher verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten und vorerst eine Baueinstellung zu verfügen, als sie davon Kenntnis erhielt. Für welchen Zweck die Beschwerdeführenden die Schutzwand aufstellten, ist bei dieser Beurteilung unerheblich. Die Baupolizeibehörde hat zu Recht die Baueinstellung verfügt. Nach der vom Baugesetz vorgesehenen Vorgehensweise (Art. 46 Abs. 1 BauG) musste die Gemeinde die Beschwerdeführenden vor dem Erlass des Baustopps nicht anhören. 3. Vorinstanzliche Gebühren