Auf Grund einer summarischen Prüfung durfte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen anlässlich der Kontrolle vom 6. Juli 2018 daher davon ausgehen, dass die installierte Schutzwand keine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD darstellt, obwohl sie nicht fix mit dem Boden verbunden ist. Auch wegen ihrer Erscheinung und den Auswirkungen auf den äusseren Raum durfte sie zum Schluss gelangen, die Schutzwand sei baubewilligungspflichtig. Zudem war unklar, ob die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46