d) Auf den von der Baupolizeibehörde Pieterlen eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden mindestens 5 Baustellengitter mit einer Werbeblache der Unternehmung D.________ aufgestellt haben. Diese dürften eine Höhe von rund 2 m und eine Breite von je 3 m aufweisen.7 Da sie aneinandergereiht sind, beträgt die gesamte Länge der Schutzwand mehr als 10 m. Auf Grund einer summarischen Prüfung durfte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen anlässlich der Kontrolle vom 6. Juli 2018 daher davon ausgehen, dass die installierte Schutzwand keine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD darstellt, obwohl sie nicht fix mit dem Boden verbunden ist.