c) Laut Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen oder kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe keiner Baubewilligung. Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört. Sichtschutzwände gelten grundsätzlich bis zu einer Länge von 4 m als kurz. Bei gestaffelten Wänden sind die Längen zusammenzuzählen.6