Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von ihnen aufgestellte Wand diene dem Schutz vor Schmutz, Staub und Unfallgefahr für Mensch und Tier. Sie sei weder künstlich geschaffen, noch eine auf Dauer angelegte Baute und sie habe zudem keine feste Beziehung zum Erdboden. Die Baustellenschutzwand würde die Nutzungsordnung nicht beeinflussen, den Raum äusserlich nicht verändern und sie würde die Erschliessung nicht belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Sie würde keinesfalls die öffentliche Ordnung gefährden. Es handle sich lediglich um einen provisorischen Baustellenschutzzaun, der bis zur Vollendung des Bauprojekts auf der Nachbarparzelle als Schutz dienen soll.