Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis Art. 48 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die Baueinstellungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Baueinstellung