3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 holte bei der Einwohnergemeinde Pieterlen die Vorakten ein und gab ihr Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2018 führte die Gemeinde aus, die Sichtschutzwand sei bewilligungspflichtig, sie sei daher verpflichtet gewesen, gegen das unbewilligte Bauen vorzugehen. Daher müssten die Beschwerdeführenden auch die Aufwände der Baupolizei bezahlen. Nach einer Besprechung sei sie aber zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden die Wand bis zum Abschluss der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück stehen lassen können.