1. Die Beschwerdeführenden haben auf ihrer Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. C.________ eine Schutzwand aus Baustellengitter mit einer Werbeblache des Unternehmens D.________ installiert. Darauf hin leitete die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen mit Verfügung vom 9. Juli 2018 ein baupolizeiliches Verfahren gegen die Beschwerdeführenden ein. Die Gemeinde hielt fest, auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden würde eine baubewilligungspflichtige Sichtschutzwand stehen. Die Beschwerdeführenden seien indessen nicht im Besitz einer entsprechenden Baubewilligung.