ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/40 Bern, 20. August 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen vom 9. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. 2101; Baueinstellungsverfügung; Sichtschutzwand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden haben auf ihrer Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. C.________ eine Schutzwand aus Baustellengitter mit einer Werbeblache des Unternehmens D.________ installiert. Darauf hin leitete die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen mit Verfügung vom 9. Juli 2018 ein baupolizeiliches Verfahren gegen die Beschwerdeführenden ein. Die Gemeinde hielt fest, auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden würde eine baubewilligungspflichtige Sichtschutzwand stehen. Die Beschwerdeführenden seien indessen nicht im Besitz einer entsprechenden Baubewilligung. Deshalb fordere sie die Beschwerdeführenden auf, alle Arbeiten auf Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. C.________ sofort einzustellen und verbot ihnen weitere Bauarbeiten. Zudem wies die Gemeinde darauf hin, dass sie eine RA Nr. 120/2018/40 2 Wiederherstellungsverfügung erlassen werde und räumte den Beschwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen ein, um dazu Stellung zu nehmen. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 110.– auferlegte sie den Beschwerdeführenden. 2. Gegen die Baueinstellungsverfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen reichten die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung vom 9. Juli 2018, insbesondere den Erlass der Gebühr von Fr. 110.–. Sie machen insbesondere geltend, es handle sich beim fraglichen Bauvorhaben um eine Baustellenschutzwand und nicht um eine Sichtschutzwand. Sie würden selber nicht bauen und daher keineswegs gegen Bauvorschriften verstossen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 holte bei der Einwohnergemeinde Pieterlen die Vorakten ein und gab ihr Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2018 führte die Gemeinde aus, die Sichtschutzwand sei bewilligungspflichtig, sie sei daher verpflichtet gewesen, gegen das unbewilligte Bauen vorzugehen. Daher müssten die Beschwerdeführenden auch die Aufwände der Baupolizei bezahlen. Nach einer Besprechung sei sie aber zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden die Wand bis zum Abschluss der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück stehen lassen können. 4. Auf die Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2018/40 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis Art. 48 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die Baueinstellungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Baueinstellung Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von ihnen aufgestellte Wand diene dem Schutz vor Schmutz, Staub und Unfallgefahr für Mensch und Tier. Sie sei weder künstlich geschaffen, noch eine auf Dauer angelegte Baute und sie habe zudem keine feste Beziehung zum Erdboden. Die Baustellenschutzwand würde die Nutzungsordnung nicht beeinflussen, den Raum äusserlich nicht verändern und sie würde die Erschliessung nicht belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Sie würde keinesfalls die öffentliche Ordnung gefährden. Es handle sich lediglich um einen provisorischen Baustellenschutzzaun, der bis zur Vollendung des Bauprojekts auf der Nachbarparzelle als Schutz dienen soll. Da sie selbst nicht bauen würden, würden sie keineswegs gegen Bauvorschriften verstossen. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, auf Grund der Beurteilung der Lage vor Ort sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine kurze Sichtschutzwand handle. Daher sei die Wand baubewilligungspflichtig. b) Art. 22 RPG3 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD4). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 120/2018/40 4 Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Baupolizeibehörde ist bei entsprechender Wahrnehmung verpflichtet, die illegale Bautätigkeit zu stoppen; sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Erlass einer Baueinstellungsverfügung setzt voraus, dass die Bautätigkeit rechtswidrig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Ob das Bauvorhaben allenfalls bewilligt werden kann, spielt aber keine Rolle. Bei der Baueinstellung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Es ist daher ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich erscheint. Ein schlüssiger Beweis ist erst im Wiederherstellungsverfahren nötig.5 c) Laut Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen oder kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe keiner Baubewilligung. Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört. Sichtschutzwände gelten grundsätzlich bis zu einer Länge von 4 m als kurz. Bei gestaffelten Wänden sind die Längen zusammenzuzählen.6 d) Auf den von der Baupolizeibehörde Pieterlen eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden mindestens 5 Baustellengitter mit einer Werbeblache der Unternehmung D.________ aufgestellt haben. Diese dürften eine Höhe von rund 2 m und eine Breite von je 3 m aufweisen.7 Da sie aneinandergereiht sind, beträgt die gesamte Länge der Schutzwand mehr als 10 m. Auf Grund einer summarischen Prüfung durfte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen anlässlich der Kontrolle vom 6. Juli 2018 daher davon ausgehen, dass die installierte Schutzwand keine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD darstellt, obwohl sie nicht fix mit dem Boden verbunden ist. Auch wegen ihrer Erscheinung und den Auswirkungen auf den äusseren Raum durfte sie zum Schluss gelangen, die Schutzwand sei baubewilligungspflichtig. Zudem war unklar, ob die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6/6b. 6 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG, S. 5/6. 7 Vgl. handelsübliche Baustellenzäune, etwa www.mobilzaunshop.ch. RA Nr. 120/2018/40 5 Beschwerdeführenden noch weitere Bauarbeiten ausführten. Die Baupolizeibehörde war daher verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten und vorerst eine Baueinstellung zu verfügen, als sie davon Kenntnis erhielt. Für welchen Zweck die Beschwerdeführenden die Schutzwand aufstellten, ist bei dieser Beurteilung unerheblich. Die Baupolizeibehörde hat zu Recht die Baueinstellung verfügt. Nach der vom Baugesetz vorgesehenen Vorgehensweise (Art. 46 Abs. 1 BauG) musste die Gemeinde die Beschwerdeführenden vor dem Erlass des Baustopps nicht anhören. 3. Vorinstanzliche Gebühren a) Die Beschwerdeführenden erachten die erhobene Gebühr von je Fr. 110.– für die Baueinstellungsverfügung als ungerechtfertigt, da die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen die Sichtschutzwand falsch interpretiert habe. Es handle sich nicht um eine Sichtschutzwand, sondern konkret um einen Baustellenschutzzaun, der bis zur Beendigung der Bauarbeiten auf der Nachbarparzelle stehen bleiben dürfe. Die Schutzwand sei als kurzfristige Massnahme installiert worden und die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen habe sie nachträglich genehmigt. Demgegenüber macht die Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen geltend, ihr Vorgehen sei korrekt gewesen, daher hätten die Beschwerdeführenden die Kosten für den Aufwand zu übernehmen. b) Das Baubewilligungsdekret regelt die Kostentragungspflicht nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfahren ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Daher sind die umstrittenen Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verlegen.8 Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat.9 Das im Verwaltungsverfahren allgemein anwendbare Verursacherprinzip genügt indessen für sich genommen nicht als gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Kantonsverfassung10 sind der Gegenstand von Abgaben, 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 107 N. 1. 9 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 § 56 N 36. 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). RA Nr. 120/2018/40 6 die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Diese Bestimmung gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz auch für Gemeinden.11 Die Gemeinde muss daher ihre Gebühren in einem Gebührenreglement regeln. Die Gemeinde Pieterlen verfügt über ein Gebührenreglement12 mit einer Gebührenverordnung.13 Gemäss Art. 2.2.3 Anhang zur KGebV werden Aufwände für baupolizeiliche Massnahmen mit der Aufwandgebühr II bemessen. Diese beträgt Fr. 110.– pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KGebV). Die Gemeinde Pieterlen verfügt somit über eine genügende gesetzlich Grundlage, um für den im Zusammenhang mit einem Baupolizeiverfahren angefallenen Aufwand Gebühren zu erheben. c) Wie bereits dargelegt, hat die Baupolizeibehörde zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und die Einstellung der Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden verfügt, da sie über keine Baubewilligung verfügten. Es wird allgemein vorausgesetzt, die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben sei bekannt.14 Ohne vorgängige Rücksprache mit der Baubewilligungsbehörde hätten die Beschwerdeführenden den Schutzzaun daher nicht errichten dürfen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Baupolizeibehörde interveniert. Dementsprechend haben sie mit ihrem Verhalten den Aufwand der Baupolizeibehörde verursacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zaun bis zum Abschluss der Arbeiten auf dem Nachbarsgrundstück stehen bleiben kann. Die Aufwendungen der Baupolizeibehörde sind in Anwendung des Verursacherprinzips den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von insgesamt einer Stunde erscheint angemessen. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführenden somit die Kosten von Fr. 110.– auferlegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 11 Vgl. dazu Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in: Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, grsg. von Walter Kälin/Urs Bolz, Bern 1995, S. 208. 12 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Pieterlen vom 1. Juli 2009 (GebR). 13 Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Pieterlen vom 1. Juli 2009 (KGebV). 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. RA Nr. 120/2018/40 7 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Pieterlen vom 9. Juli 2018 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2018/40 8 - Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident