14/17 BVD 120/2018/39 III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird soweit Ziff. 5.1.2 c betreffend gutgeheissen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Gemeinde Eggiwil vom 12. Juni 2018 wird folgendermassen angepasst: