Mit ihrer Beschwerde obsiegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 in einem so geringfügigen Mass, dass dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen ist. Insgesamt gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 deshalb als unterliegend und der Beschwerdeführer 3 als obsiegend. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keine Verfahrenskosten zu tragen, da sie den baurechtswidrigen Zustand ihrer Mietsachen nicht zu verantworten haben.