Bezüglich der Auffüllung von Räumen im Kellergeschoss mit Konstruktionsbeton wird zwar der Raum "Lagerraum/Keller" von dieser Pflicht ausgenommen, dafür muss ein weiterer Raum dauerhaft mit Konstruktionsbeton aufgefüllt werden. Im Ergebnis wird die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 insoweit deshalb abgewiesen. Der Beschwerdeführer 3 hat zwar grundsätzlich die vollständige Wiederherstellung beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass er diesen Antrag unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit stellt.