a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird insoweit gutgeheissen, als der Belag auf dem Betonboden im Estrich belassen werden kann. Bezüglich der Verkleinerung des Einstellraums wird die Wiederherstellungsverfügung lediglich entsprechend den Vorschlägen der Beschwerdeführenden angepasst. Insoweit kann das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Bezüglich der Auffüllung von Räumen im Kellergeschoss mit Konstruktionsbeton wird zwar der Raum "Lagerraum/Keller" von dieser Pflicht ausgenommen, dafür muss ein weiterer Raum dauerhaft mit Konstruktionsbeton aufgefüllt werden.