Da mit dem vorliegenden Entscheid weitergehende Massnahmen angeordnet werden, die zudem die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten stark treffen werden, erscheint es als angemessen, die Wiederherstellungsfrist auf rund ein Jahr anzusetzen. Dies gibt den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten einerseits die Gelegenheit, die Mietverträge nötigenfalls den neuen Gegebenheiten anzupassen, andererseits erhält der Beschwerdeführer 1 damit die Möglichkeit, die fraglichen Wiederherstellungsmassnahmen so weit wie möglich in Eigenregie umzusetzen. 9. Zusammenfassung und Kosten