Zeitraum die Pflichtigen den rechtmässigen Zustand von sich aus wiederherstellen können.30 c) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 gut viereinhalb Monate Zeit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eingeräumt. Das erscheint für die mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnamen grundsätzlich als hinreichend, was von den Beschwerdeführenden 1 und 2 auch nicht bestritten wird. Da mit dem vorliegenden Entscheid weitergehende Massnahmen angeordnet werden, die zudem die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten stark treffen werden, erscheint es als angemessen, die Wiederherstellungsfrist auf rund ein Jahr anzusetzen.