c) Mit den bereits umgesetzten bzw. unbestrittenen Wiederherstellungsmassnahmen erscheint genügend sichergestellt, dass das Dachgeschoss einzig als Estrich und nicht der Wohnnutzung dient. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass zusätzlich der bereits eingebaute Bodenbelag wieder entfernt werden muss. Hingegen muss der Estrich auf das bewilligte Mass verkleinert werden. Im Bereich der Einfahrt ist deshalb gemäss den bewilligten Plänen eine Wand einzuziehen. Die Wiederherstellungsverfügung wird deshalb entsprechend angepasst. 8. Wiederherstellungsfrist