b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben nur das Verbot des Verlegens eines Bodenbelags angefochten. Sie machen geltend, der Betonboden sei bereits mit einem isolierenden Belag überdeckt worden. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass diese Angaben zutreffen. Ebenso konnte festgestellt werden, dass das Dach isoliert worden war. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich, im Estrich gebe es keine Heizung. Anlässlich des Augenscheins konnte weiter festgestellt werden, dass die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung betreffend WC-Anschluss im Dachgeschoss bereits umgesetzt worden war.