Die Vorinstanz verfügte insoweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, als die Fenster und die für den WC-Anschluss eingebauten Sanitär- Installationselemente ausgebaut werden müssen. Zudem verlangte sie, dass der Betonboden mit keinem Belag überdeckt werden und dass die Heizung nicht in Betrieb genommen werden dürfe.