Anders sieht es beim zusätzlich erstellen Reduit (Stauraum zu Wohnung OG) aus. Hier ist ein Verzicht auf die Wiederherstellung nicht gerechtfertigt. Allerdings konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass das Reduit bereits fest verschlossen und nicht mehr zugänglich war. Unter diesen Umständen genügt es, dafür ein Benutzungsverbot zu erlassen. Die Wiederherstellungsverfügung wird entsprechend angepasst. Sollten die Beschwerdeführenden 1 und 2 das Reduit im Obergeschoss in Missachtung des Benützungsverbots wieder nutzbar machen, hätte die Baupolizeibehörde weitergehende Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen. 7. Dachgeschoss