Das Gleiche gilt für die Befensterung über der Einfahrt. Solange damit einzig die natürliche Belichtung der Treppe bezweckt, aber keine unzulässige Nutzung von Räumen im Ober- oder Dachgeschoss ermöglicht wird, genügt die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme zur 25 Vgl. Vorakten Klarsichtmappe Nr. 3, Plan Grundriss Obergeschoss 1:100 (Baugesuch 901-3226, rev. 18. August 2015) 26 Vgl. Vorakten Klarsichtmappe Nr. 8, Plan Grundriss Obergeschoss 1:100 (Projektänderung 3226.1 vom 28.02.2017)