b) Der Verzicht auf die Erstellung eines der beiden Dachflächenfenster ist zulässig. Wiederherstellungsmassnahmen sind deshalb von vornherein nicht erforderlich. Der Eingangsbereich wurde nur geringfügig in die bestehende Einfahrt vergrössert. Mit der neuen Zugangsmöglichkeit über die Treppe im Schopf wird anders als im Untergeschoss keine neue Nutzungsmöglichkeit geschaffen. Am Rückbau des Eingangsbereichs und der Treppe, die sich beide innerhalb des bewilligten Volumens befinden, besteht kein grosses öffentliches Interesse. Das Gleiche gilt für die Befensterung über der Einfahrt.