Im Übrigen wurde nur eines der beiden Dachflächenfenster erstellt.26 Die Vorinstanz verzichtete aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. In Überschreitung der Bewilligung bauten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem über der Einfahrt ein Fenster ein. Die Vorinstanz verlangte aus Verhältnismässigkeitsgründen nur den teilweisen Rückbau, nämlich die Kaschierung der Befensterung mit einer flächenbündigen schlitzartigen Holz-/Glas-Fassaden-gestaltung.