a) Gemäss rechtskräftiger Bewilligung wurde im Obergeschoss eine 2 ½-Zimmerwohnung bewilligt, wobei der Zugang zur Wohnung über die Einfahrt erfolgen sollte. Zur Belichtung des einen Zimmers waren u. a. zwei Dachflächenfenster vorgesehen.25 Stattdessen haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Treppe vom Schopf im Erdgeschoss in das Obergeschoss erstellt. Zudem wurde der Eingang zur Wohnung etwas in die Einfahrt verschoben (Bodenfläche 2.7 m2) und es wurde in der Einfahrt ein Reduit (12.8 m2) erstellt. Im Übrigen wurde nur eines der beiden Dachflächenfenster erstellt.26