Die Vertreterin des Beschwerdeführers 3 hielt daraufhin fest, die Stützmauer entstelle das Landschaftsbild nicht und habe eine berechtigte Schutzfunktion. Sie könne so stehengelassen werden. Diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz hat somit insoweit zu Recht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. 6. Obergeschoss