c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben zudem ohne Bewilligung angrenzend an den Schopf eine Stützmauer erstellt. Anlässlich des Augenscheins erklärte der Beschwerdeführer 1, die Mauer sei erst während der Bauausführung hinzugekommen und zwar aufgrund der Veränderung des Geländes und des Hangdrucks. An der fraglichen Stelle habe sich bereits vor dem Abbruch des alten Bauernhauses eine Stützmauer befunden. Da während der Bauarbeiten Boden abgetragen worden sei, erscheine die neue Stützmauer nun entsprechend höher als die alte. Die Vertreterin des Beschwerdeführers 3 hielt daraufhin fest, die Stützmauer entstelle das Landschaftsbild nicht und habe eine berechtigte Schutzfunktion.