a) Gemäss rechtskräftiger Bewilligung wurde auf der Ebene des Erdgeschosses unter anderem der Neubau eines Einstellraumes unter der Einfahrt (mit drei Autoabstellplätze) mit einer Fläche von 40.68 m2 (lichtes Mass ohne Mauern) bzw. einer Breite von 6.78 m und einer Tiefe von 6 m bewilligt.24 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erstellten den Unterstand leicht verschoben und mit einer Fläche von rund 60 m2 (Lichtmass 9.62 m x 6.23 m). Die Vorinstanz verfügte deshalb, dass der Raum bis auf die bewilligte Breite (Lichtmass 6.78 m) verkleinert und die vorhandene Öffnung bei der Zufahrt mittels Betonwand verschlossen werde. Der gefangene Raum sei mit rund 20 m3 Konstruktionsbeton aufzufüllen.