Zwingend ist somit, dass der nicht bewilligte Teil des Untergeschosses dauerhaft vom bewilligten Teil abgetrennt wird. Dazu genügt es, dass die Türöffnung des Lagerraums/Kellers zugemauert bleibt, dass der Keller, wie von der Vorinstanz angeordnet, mit rund 30 m3 Konstruktionsbeton aufgefüllt und die Türöffnung anschliessend zugemauert wird, dass die Mauer zur Abgrenzung des Raums "Technikraum/Waschen" gegenüber dem Raum "Durchgang Treppe" auf den bewilligten Standort zurückversetzt wird, dass die Räume "Durchgang Treppe" und "Technikraum/Waschen" ausserhalb des bewilligten Grundrisses vollständig mit