Die Anordnung der Vorinstanz, den Lagerraum/Keller und den Keller derart mit Beton auffüllen zu lassen, dass die Räumlichkeiten nicht mehr genutzt werden können, ist deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, geht aber im Ergebnis noch zu wenig weit, weil mit der Treppe, dem Durchgang und dem Teil des Wasch- und Tröcknerraums, der über den bewilligten Grundriss hinausragt, immer noch rund 38 m2 nicht bewilligungsfähige nutzbare Fläche übrigbleibt. Der bereits umgesetzte Vorschlag der Beschwerdeführenden 1 und 2, lediglich die Eingänge zu den beiden Räumen "Lagerraum/Keller" und "Keller" zuzumauern, reicht eben so wenig aus, wie ihr