ohne Abbruch ganz oder teilweise bewilligter Bauteile kaum zu bewerkstelligen wäre. Es wäre deshalb unverhältnismässig, den vollständigen Rückbau zu verlangen. Die Anordnung der Vorinstanz, den Lagerraum/Keller und den Keller derart mit Beton auffüllen zu lassen, dass die Räumlichkeiten nicht mehr genutzt werden können, ist deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, geht aber im Ergebnis noch zu wenig weit, weil mit der Treppe, dem Durchgang und dem Teil des Wasch- und Tröcknerraums, der über den bewilligten Grundriss hinausragt, immer noch rund 38 m2 nicht bewilligungsfähige nutzbare Fläche übrigbleibt.