Damit werden die Leitungen dauerhaft unbrauchbar gemacht und die Wiederinbetriebnahme der Heizung in diesen Räumen verunmöglicht. Diese Massnahme ist geeignet und erforderlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zumutbar. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Eine weitergehende Massnahme wie der die Entfernung des Bodenbelags ist demgegenüber nicht erforderlich. Die angefochtene Verfügung wird deshalb entsprechend angepasst.