Es bestehen deshalb berechtigte Zweifel, ob der fragliche Raum wirklich als Reduit und nicht zu anderen Zwecken (bspw. zu Wohn- oder Gewerbezwecken) genutzt wird. Da in beiden Räumen die Fenster auf das bewilligte Mass zurückgebaut werden müssen, genügt es zur Verhinderung der Wohn- oder Gewerbenutzung, dass zusätzlich die Heizung unbrauchbar gemacht wird. Die Heizleitungen, die in diese Räume führen, sind deshalb vom Heizungsverteiler abzutrennen und entweder zu entfernen oder mit einem aushärtenden Fliessmittel zu verfüllen. Damit werden die Leitungen dauerhaft unbrauchbar gemacht und die Wiederinbetriebnahme der Heizung in diesen Räumen verunmöglicht.