5.1.2 entsprechend neu zu formulieren, damit der gleiche Zweck, nämlich die Verhinderung der Wohnnutzung, erreicht werden kann. Zu Nutzung und Ausstattung des Raumes "Reduit bzw. Stauraum zu Wohnung EG" konnten am Augenschein keine Feststellungen gemacht werden, da die Zugangstüre aus nicht nachvollziehbaren Gründen zugemauert worden war und der Raum infolgedessen nicht besichtig werden konnte. Es bestehen deshalb berechtigte Zweifel, ob der fragliche Raum wirklich als Reduit und nicht zu anderen Zwecken (bspw. zu Wohn- oder Gewerbezwecken) genutzt wird.