b) Die neue Raumaufteilung im bewilligten Teil des Untergeschosses an und für sich ist unproblematisch, soweit sie sich innerhalb des bewilligten Grundrisses und der bewilligten Nutzungen (Nebennutzung) bewegt. Die Vorinstanz hat deshalb insoweit zu Recht auf die Herstellung des bewilligten Zustands verzichtet. Unzulässig ist hingegen die zusätzlich geschaffene Wohnnutzung im Untergeschoss. Das betrifft einmal die Nasszelle. Wie der Augenschein gezeigt hat, sind Dusche, WC und Lavabo nach wie vor vorhanden und es ist ein Leichtes, diese unbemerkt wieder anzuschliessen. Die von der Gemeinde verfügten Massnahmen, sämtliche installierten Wasser- und Abwasserleitungen vom System zu kappen