a) Gemäss rechtskräftiger Bewilligung wurde (einzig) die Unterkellerung des Wohnteils bewilligt, d.h. ein Grundriss von rund 80 m2.20 In Überschreitung der Bewilligung haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 neben dem Wohnteil auch den daran anschliessenden Schopf sowie den (zu gross erstellten) Einstellraum unterkellert. Insgesamt wurden rund 100 m2 zusätzliche nutzbare Fläche im Untergeschoss geschaffen, die Bewilligung wurde also massiv überschritten.21