Zudem enthielt die Verfügung die fettgedruckte Anmerkung, dass damit der Rahmen einer teilweisen Änderung sowohl umfangmässig als auch vom Erscheinungsbild her voraussichtlich ausgeschöpft sei und künftig wohl kaum noch weitere Bauvorhaben realisiert werden könnten. Die finanzielle Belastung durch die erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung ist angesichts des bösgläubigen Verhaltens der Beschwerdeführenden 1 und 2 deshalb nicht ausschlaggebend.19 Die formell und materiell rechtswidrigen Vorkehren müssen daher grundsätzlich, wie der Beschwerdeführer 3 verlangt, auf das rechtskräftig bewilligte Mass zurückgebaut werden.