Dies gilt umso mehr, als das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG mit Verfügung vom 22. Juli 2015 mit der Auflage erteilte, dass der Estrich nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürfe und dass jede andere Nutzung der Baubewilligungspflicht unterliege. Zudem enthielt die Verfügung die fettgedruckte Anmerkung, dass damit der Rahmen einer teilweisen Änderung sowohl umfangmässig als auch vom Erscheinungsbild her voraussichtlich ausgeschöpft sei und künftig wohl kaum noch weitere Bauvorhaben realisiert werden könnten.