Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind in erheblichem Mass von der mehr als grosszügigen Bauund Ausnahmebewilligung abgewichen. Insbesondere haben sie den Einstellraum unter der Einfahrt zu gross erstellt, das Gebäude vollständig unterkellert und sowohl im Dach-, Ober- und Untergeschoss zusätzlichen Wohn- oder Abstellraum geschaffen oder zumindest Vorbereitungen dafür vorgenommen. Dass es sich bei diesen Abweichungen von der Bau- und Ausnahmebewilligung um bewilligungspflichtige Vorhaben handelte, wussten die Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. sie hätten es bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen. Sie berufen sich deshalb zu Recht nicht auf den guten Glauben.