c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über eine rechtskräftige Bau- und Ausnahmebewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau des Wohnteils des Bauernhauses A.________ sowie für den Neubau eines Einstellraumes unter der Einfahrt. Die gestützt auf die damalige Praxis des AGR bewilligten Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dürften den Rahmen von Art. 24c RPG wohl sprengen.17 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind in erheblichem Mass von der mehr als grosszügigen Bauund Ausnahmebewilligung abgewichen.