46 Abs. 2 Bst. c BauG). Kommt sie zum Schluss, dass das Vorhaben nicht oder nur teilweise bewilligungsfähig ist, so hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Mit der Wiederherstellungsverfügung wird die Beseitigung des widerrechtlich herbeigeführten Sachverhalts angeordnet. Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Bau- und Planungsrechts zu. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden.