f) Die Vorinstanz hat in Ziff. 5.1.4 auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Änderung Eingang Reduit im Obergeschoss (Bst. b), Befensterung im Obergeschoss (Bst. d), zusätzliche Nebennutzflächen im Untergeschoss (Bst. j3), Treppe Schopf (Bst. l) und zusätzliche Stützmauer (Bst. m) verzichtet. Strittig ist aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers 3, ob der (ausdrückliche oder stillschweigende) Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen im Lichte des Bundesrechts zulässig ist. 3. Grundsätzliches zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands