e) Die Vorinstanz hat in Ziff. 5.1.3 unter Auflagen und Bedingungen auf den Rückbau des zusätzlichen Zimmers im Untergeschoss (Bst. g) verzichtet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben diese Ziffer nicht angefochten. Demgegenüber beantragen die von Amtes wegen Beteiligten 1 und 2 sinngemäss den Verzicht auf diese Wiederherstellungsmassnahmen, wonach der Betonboden mit keinem Belag überdeckt und die Heizung nicht in Betrieb genommen werden dürfe, da sie ihr Schlafzimmer betreffen. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer 3 auch in dieser Hinsicht die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.