d) Die Vorinstanz hat in Ziff. 5.1.2 die teilweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben diese Ziffer nur insoweit angefochten, als verlangt wird, dass der Betonboden im Estrich mit keinem Belag überdeckt werden dürfe. Auch die von Amtes wegen Beteiligten beantragen keinen Verzicht auf die übrigen in Ziff. 5.1.2 enthaltenen Wiederherstellungsmassnahmen. Strittig ist aber aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers 3, ob diese Massnahmen genügen.