Die übrigen Wiederherstellungsmassnahmen von Ziff. 5.1.1 (Auffüllen der beiden zusätzlichen Nebennutzflächen im Untergeschoss samt Zumauern der Türöffnungen [Bst. j1 und j2], Verkleinerung des Einstellraums/der Garage [Bst. k]) sind von den Beschwerdeführenden 1 und 2 angefochten worden und bilden somit Streitgegenstand. Strittig ist aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 zudem, ob diese Massnahmen genügen.