Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Seite 3 in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2019 betreffend das zusätzliche Zimmer im Untergeschoss ausführen, eine Verkleinerung der Fenster sei aufgrund des bestehenden Mietvertrags rechtlich schwierig und die Wiederherstellungsfrist sei auf den Zeitpunkt eines Mieterwechsels anzusetzen, können sie somit nicht gehört werden. Im Übrigen sind ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den fraglichen Fenstern im Untergeschoss widersprüchlich, bestätigen sie doch auf Seite 2 ihrer 12 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/31.1 vom 15. Dezember 2016