Die Wiederherstellungsverfügung ist somit bezüglich Laubenverglasung im Erdgeschoss und Befensterung im Untergeschoss unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Seite 3 in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2019 betreffend das zusätzliche Zimmer im Untergeschoss ausführen, eine Verkleinerung der Fenster sei aufgrund des bestehenden Mietvertrags rechtlich schwierig und die Wiederherstellungsfrist sei auf den Zeitpunkt eines Mieterwechsels anzusetzen, können sie somit nicht gehört werden.