Auch die von Amtes wegen Beteiligten 1 und 2 beantragen keinen Verzicht auf diese Wiederherstellungsmassnahmen. Sie machen lediglich geltend, das im Untergeschoss gelegene Schlafzimmer solle unbedingt erhalten bleiben, da sie auf ein ruhig gelegenes Schlafzimmer dringend angewiesen seien. Die Wiederherstellungsverfügung ist somit bezüglich Laubenverglasung im Erdgeschoss und Befensterung im Untergeschoss unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.