c) Die Vorinstanz hat in Ziff. 5.1.1 die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter anderem bezüglich der Laubenverglasung im Erdgeschoss (Bst. a) und der Befensterung im Untergeschoss (Bst. h) angeordnet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben diese Wiederherstellungsmassnahmen nicht angefochten, die Vertreterin des Beschwerdeführers 3 hat am Augenschein erklärt, die Wiederherstellungsverfügung werde in diesem Punkt nicht bestritten. Auch die von Amtes wegen Beteiligten 1 und 2 beantragen keinen Verzicht auf diese Wiederherstellungsmassnahmen.